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Die Demokratie-Defizite im Wahlzulassungssystem der BRD
Nach dem Ausschluss von 28 Parteien von der Bundestagswahl 2009 habe ich mich näher mit dem bestehenden Wahlzulassungssystem in Deutschland befasst. Ich muss schon zugeben, dass ich gestaunt habe, als ich erhebliche Demokratie-Defizite in dem Wahlzulassungsverfahren festgestellt habe und ehrlich gesagt wundere ich mich, dass wir bisher die Folgen dieses Systems noch nicht zu spüren bekommn haben. Oder vielleicht haben wir das durch das immer volksfernere Auftreten der Bundestagsparteien?
Über die Umstände rum um den Ausschluss von der Partei, der Grauen und der Freien Union hat schon Spiegel Online berichtet.
Die Bedenklichkeit des Wahlzulassungssystems sehe ich in folgenden Punkten:
1. Der Wahlausschuss, der darüber entscheidet, besteht aus dem Vorsitzenden, der vom Innenminister auf unbestimmte Zeit ernannt wird und 8 Beisitzern, die allesamt von den Fraktionsparteien ernannt werden (2xCDU,2xSPD,1xCSU,1xFDP,1xGrüne,1xLinke).
Konsequenz: Franktionsparteien entscheiden darüber, ob Ihre politischen Gegner zur Wahl zugelassen werden. Die Unabhängigkeit des Ausschusses ist einfach nicht gegeben. Nicht die Legislative (oder gar Exekutive) sondern Judikative sollte (wenn überhaupt) darüber entscheiden.
2. Die Entscheidungen des Ausschusses können erst NACH der Wahl angefochten werden, d.h. erst dann wenn kein Blumentopf mehr zu gewinnen ist.
Konsequenz: Ein politischer Gegner, der womöglich in den Bundestag einziehen könnte, kann WIRKSAM von der Wahl ausgeschlossen werden, auch wenn die Entscheidung an sich unbegründet, falsch bzw. willkürlich wäre.
3. Die Feststellung der Parteieigenschaft (die für die Zulassung der Partei zur Wahl nötig ist) basiert auf einem sehr schwamig definierten Begriff der Parteieigenschaft, die Kriterien sind unklar und nicht eindeutig. Es besteht zu viel Entscheidungsspielraum für den Ausschuss. Es ist letztendlich eine SUBJEKTIVE Entscheidung des Wahlleiters. Das ist insofern kritisch, dass dies Platz für jegliche Manipulationen offen läßt, zumal mit dem Punkt 2 oben, der Partei, die nicht zugelassen wird, keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die ihr erlauben, vor der Wahl noch dagegen vorzugehen. Hinzu kommt, dass die erste Instanz beim Revisionsverfahren der Bundestag ist, erst in der zweiten Instanz wird der BVG angerufen.
4. Für die Ablehnung einer Partei reicht eine einfache Mehrheit. Konsequenz: In einer großen Koalition, die dann die Regierung (also auch den Innenminister) stellt, reicht es schon, wenn sich die Regierungsparteien absprechen, um eine unliebsame Partei von der Wahl auszuschliessen.
Folge:
Das System hat ein extremes Misbrauchspotenzial und KANN dazu verwendet werden, auf einem Verwaltungsweg im Vorfeld der Wahlen WIRKSAM unliebsame politische Gegner (vor allem neue Konkurenz, die womöglich in den Bundestag einziehen könnte) zu eliminieren. Es ist höchst demokratie-gefährdend.
Am Ende sollten wir uns die Frage stellen: “Ist ein Anerkennungsverfahren überhaupt zulässig?”
Der Grundgesetz stellt klar: “Alle Macht geht vom Volke aus”. Demnach sollte jede Grupierung, die z.B. bestimmte Anzahl an Stimmen gesammelt hat, auch wählbar sein. Keine Komission dürfte demnach eine Gruppierung von der Wahl ausschliessen dürfen (z.B. mit der Begründung “eine Spaßpartei/Protestpartei brauchen wir nicht”). Alleine der Suverän (das Volk, der Wähler) darf entscheiden, wer in den Bundestag gewählt wird und wer nicht.
Links:
Wahlgesetze